Anschluss von Energieerzeugungsanlagen an das Netz der ENH
Um die Voraussetzungen für einen Anschluss an das Netz der Energie Hunzenschwil AG (ENH) zu erfüllen,
sind beim Bau und Anschluss der Energieerzeugungsanlage (EEA) die Vorschriften und Weisungen für Elektroinstallationen, die Werkvorschriften CH (VSE WVCH-CH), die Werkvorschriften der ENH, die Bestimmungen über die Messeinrichtungen und die Schutzbestimmungen einzuhalten.
Der Anschlusspunkt (Übergabestelle für den Energieaustausch) wird durch die ENH festgelegt.
Gemäss den Werkvorschriften CH sind der ENH für Energieerzeugungsanlagen vor Beginn der Arbeiten ein Anschlussgesuch und eine Installationsanzeige zur Beurteilung und Bewilligung durch die ENH einzureichen.
Ohne bewilligtes Anschlussgesuch und ohne Installationsbewilligung sind Arbeiten an der Anlage untersagt!
Anschlussgesuche können mit dem Formular EEA der ENH (bevorzugt) oder mit dem Technischen Anschlussgesuch (TAG) aus den Werkvorschriften WV-CH des VSE eingereicht werden.
Zudem werden mit der Eingabe Datenblätter und Herstellerangaben zu Wechselrichter und Solarpanels erwartet.
Die Beurteilung und Behandlung des Anschlussgesuchs durch die ENH erfolgt innert 30 Tagen ab Eingang der Gesuchunterlagen bei der ENH.
Alle administrativen und technischen Dokumente und Vorschriften betreffend EEA finden Sie hier
Meldepflicht von Solaranlagen
Der Artikel 49a der kantonalen Bauverordnung regelt die baubewilligungspflicht von Solaranlagen. Baubewilligungsfreie Anlagen müssen mit dem dafür vorgesehenen aktuellen kantonalen Formular angemeldet werden. Das Formular ist nur Online unter dem nachstehenden Link verfügbar und kann auch nur Online ausgefüllt werden. Bei meldepflichtigen Solaranlagen muss das Formular mit dem dafür speziell vorgesehenen Button „Drucken und statistische Erfassung“ ausgedruckt und unterschrieben mit allen notwendigen Beilagen bei der Standortgemeinde eingereicht werden.
Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.
Bei baubewilligungspflichtigen Solaranlagen muss dieses Formular dem Baugesuch beigelegt werden!
Steckerfertige Plug&Play-Photovoltaikanlagen («Balkon-Solaranlagen» bis 600W)
Plug-&-Play-Solaranlagen sind steckfertige Mini-Photovoltaik-Kleinanlagen, die ohne Fachwissen installiert werden können und den Strom direkt in eine Steckdose einspeisen. Solche Anlagen werden im Handel als «Balkonkraftwerk» oder «Photovoltaik für jedermann» angeboten. Ein Set besteht aus wenigen Komponenten: einem oder mehreren Solarpanels, die mit einem Kabel einfach mit der Steckdose verbunden werden. Die Solarmodule haben einen fest integrierten Wechselrichter, welcher den Gleichstrom in den bei uns gebräuchlichen Wechselstrom umwandelt und so im Haushalt genutzt werden kann.
Bei der Installation von Plug&Play-Photovoltaikanlagen müssen aus Sicherheitsgründen jedoch einige Punkte beachtet werden. Die ENH hat diese in einem Vorschriftenblatt zusammengestellt.
Mobile Anlagen bis zu einer Leistung von 600 Watt dürfen in der Schweiz derzeit ohne Bewilligung montiert und angeschlossen werden. Der örtliche Netzbetreiber muss lediglich informiert werden. Die Anmeldung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Formular der ENH.
Übersteigt die Gesamtleistung der Photovoltaik-Module 600W ist das ordentliche Anschlussgesuch der ENH für den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen an das Netz der ENH einzureichen.
Zusammenschluss zu Eigenverbrauch ZEV / Eigenverbrauchsgemeinschaft EVG
Die Energie Hunzenschwil AG unterstützt Eigenverbrauchsgemeinschaften bei der Realisierung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch. Nebst der klassischen ZEV nach EnG mit vollständig prosumerseitiger Messung und Abrechnung bietet die ENH zwei weitere Modelle für die Unterstützung bzw. Realisierung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft an:
– Klassische ZEV nach EnG mit Messdienstleistung durch die ENH
– VNB-Modell «ENH-EVG» mit vollständiger Messung und Abrechnung der Eigenverbrauchsgemeinschaft durch die ENH.
Detaillierte Informationen zu den Eigenverbrauchsmodellen erhalten Sie hier.
Einspeisevergütungen
Der Vergütungspreis aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (EnG Art. 15).
Unter marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie gemäss Artikel 15 EnG ist derjenige Preis zu verstehen, den der zur Vergütung verpflichtete VNB im Rahmen seines Beschaffungsportfolios bezahlen müsste, wenn er die von der fraglichen Energieerzeugungsanlage eingespeiste elektrische Energie an Stelle der Einspeisung, d. h. zeitgleich, in Form von Graustrom bei Dritten beziehen würde. Der ökologische Mehrwert der erzeugten Energie bleibt dabei ausser Betracht und kann, muss aber nicht, vom Netzbetreiber abgenommen werden.
Es gilt zusammengefasst:
– Marktorientierter Bezugspreis = tatsächlicher Einkaufspreis des jeweiligen Netzbetreibers beim Lieferanten.
– Gleichwertige Energie ist „Energie aus nicht überprüfbaren Energieträgern“, d.H. Graustrom, der zeitgleich bezogen wird.
– Referenz für die Vergütung ist derjenige Preis, den der Netzbetreiber im Rahmen seines Beschaffungsportfolios für den zeitgleichen Bezug von Graustrom bezahlen müsste!
– Der ökologische Mehrwert der eingespeisten Energie ist von der Vergütung nicht erfasst.
Die Energie Hunzenschwil AG bestimmt auf der Basis dieser Regeln jährlich die Vergütungen für Einspeisungen aus Anlagen mit erneuerbaren Energien. Die Einspeisevergütungen sind im Tarifblatt EE enthalten. Die Tarife für die Folgejahre sind jeweils per 31. August auf der Homepage der ENH sowie bei der ElCom verfügbar.
Ökologischer Mehrwert
Für die Vermarktung des ökologischen Mehrwerts der produzierten erneuerbaren Energie sind die Produzenten grundsätzlich selber verantwortlich. Bis 2019 konnte die Energie Hunzenschwil als Mitglied des Vereins Aargauer Naturstrom (ANS) seinen Produzenten mit Anlagen <30kVA dafür dessen Vermarktungsplattform zur Verfügung stellen. Der ANS hat jedoch per 31.12.2019 seine Geschäftstätigkeit eingestellt. Das Fortbestehen des Vereins mit den heutigen gesetzlichen Fördersystemen sowie wirtschaftlichen und regulatorischen Vorgaben war nicht mehr zeitgemäss.
Als Alternative hat sich die Energie Hunzenschwil AG deshalb entschieden, ihren Produzenten mit Anlagen bis maximal 30kVA die Möglichkeit anzubieten, den ökologischen Mehrwert an eigenproduziertem Strom durch die ENH abzunehmen. Die Nutzung dieses Angebotes ist absolut freiwillig. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage und der Produktions- bzw. Einspeisewerte im nationalen Herkunftsnachweissystem (HKN-CH) der Pronovo AG. Die Herkunftsnachweise (HKN) der gesamten Einspeisung (100%) müssen der ENH übertragen werden. Eine Vergütung von Teillieferungen der eingespeisten Energie ist ausgeschlossen.
Die Vergütungsansätze werden jährlich neu bestimmt und sind im Tarifblatt EE für das jeweilige Geschäftsjahr aufgeführt.
Vorgehen: Der Produzent muss der ENH das Interesse an der Abnahme der HKN mitteilen. Im Anschluss daran stellt die ENH dem Produzenten das Formular «Dienstleistungserstellung – HKN» zur Unterzeichnung zu. Darin sind die Bedingungen und Daten erfasst und gilt als definitive Bestätigung. Nach Eingang des unterzeichneten Formulares erstellt die ENH den Dauerauftrag im HKN-System bei Pronovo, welcher dann vom Produzenten bestätigt werden muss. Die Lieferung von HKN an die ENH wird anschliessend vertraglich geregelt.
Die Erstellung des Dienstleistungsauftrages für die Ausstellung von HKN bei Pronovo (HKN-Dauerauftrag) erfolgt ausschliesslich durch die ENH!
Die Entgegennahme der HKN durch die ENH kann jeweils nach Anmeldung auf den nächsten Quartalsbeginn erfolgen und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beiderseits auf den nächsten Quartalsbeginn gekündigt werden.