Anschluss von Energieerzeugungsanlagen an das Netz der ENH
Um die Voraussetzungen für einen Anschluss an das Netz der Energie Hunzenschwil AG (ENH) zu erfüllen,
sind beim Bau und Anschluss der Energieerzeugungsanlage (EEA) die Vorschriften und Weisungen für Elektroinstallationen, die Werkvorschriften CH (VSE WVCH-CH), die Werkvorschriften der ENH, die Bestimmungen über die Messeinrichtungen und die Schutzbestimmungen einzuhalten.
Der Anschlusspunkt (Übergabestelle für den Energieaustausch) wird durch die ENH festgelegt.
Gemäss den Werkvorschriften CH sind der ENH für Energieerzeugungsanlagen vor Beginn der Arbeiten ein Anschlussgesuch und eine Installationsanzeige zur Beurteilung und Bewilligung durch die ENH einzureichen.
Ohne bewilligtes Anschlussgesuch und ohne Installationsbewilligung sind Arbeiten an der Anlage untersagt!
Anschlussgesuche können mit dem Formular EEA der ENH (bevorzugt) oder mit dem Technischen Anschlussgesuch (TAG) aus den Werkvorschriften WV-CH des VSE eingereicht werden.
Zudem werden mit der Eingabe Datenblätter und Herstellerangaben zu Wechselrichter und Solarpanels erwartet.
Die Beurteilung und Behandlung des Anschlussgesuchs durch die ENH erfolgt innert 30 Tagen ab Eingang der Gesuchunterlagen bei der ENH.
Alle administrativen und technischen Dokumente und Vorschriften betreffend EEA finden Sie hier
Meldepflicht von Solaranlagen
Der Artikel 49a der kantonalen Bauverordnung regelt die baubewilligungspflicht von Solaranlagen. Baubewilligungsfreie Anlagen müssen mit dem dafür vorgesehenen aktuellen kantonalen Formular angemeldet werden. Das Formular ist nur Online unter dem nachstehenden Link verfügbar und kann auch nur Online ausgefüllt werden. Bei meldepflichtigen Solaranlagen muss das Formular mit dem dafür speziell vorgesehenen Button „Drucken und statistische Erfassung“ ausgedruckt und unterschrieben mit allen notwendigen Beilagen bei der Standortgemeinde eingereicht werden.
Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.
Bei baubewilligungspflichtigen Solaranlagen muss dieses Formular dem Baugesuch beigelegt werden!
Steckerfertige Plug&Play-Photovoltaikanlagen («Balkon-Solaranlagen» bis 600W)
Plug-&-Play-Solaranlagen sind steckfertige Mini-Photovoltaik-Kleinanlagen, die ohne Fachwissen installiert werden können und den Strom direkt in eine Steckdose einspeisen. Solche Anlagen werden im Handel als «Balkonkraftwerk» oder «Photovoltaik für jedermann» angeboten. Ein Set besteht aus wenigen Komponenten: einem oder mehreren Solarpanels, die mit einem Kabel einfach mit der Steckdose verbunden werden. Die Solarmodule haben einen fest integrierten Wechselrichter, welcher den Gleichstrom in den bei uns gebräuchlichen Wechselstrom umwandelt und so im Haushalt genutzt werden kann.
Bei der Installation von Plug&Play-Photovoltaikanlagen müssen aus Sicherheitsgründen jedoch einige Punkte beachtet werden. Die ENH hat diese in einem Vorschriftenblatt zusammengestellt.
Mobile Anlagen bis zu einer Leistung von 600 Watt dürfen in der Schweiz derzeit ohne Bewilligung montiert und angeschlossen werden. Der örtliche Netzbetreiber muss lediglich informiert werden. Die Anmeldung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Formular der ENH.
Übersteigt die Gesamtleistung der Photovoltaik-Module 600W ist das ordentliche Anschlussgesuch der ENH für den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen an das Netz der ENH einzureichen.
Informationen zu ZEV / vZEV / LEG erhalten sie hier
Einspeisevergütungen
Ab 2026 bezahlt die ENH für Ihren ins Netz eingespiesenen Solarstrom den gesetzlich vorgesehenen, schweizweit harmonisierten Rückliefertarif.
Verteilnetzbetreiber müssen den Strom, der von Stromproduktionsanlagen ins Netz eingespeist wird, abnehmen und angemessen vergüten.
Das Energiegesetz sieht ab 2026 vor, dass diese Vergütung nach einem schweizweit harmonisierten Preis erfolgt. Diese einheitliche Regelung wurde mit dem vom Schweizer Stimmvolk im Juni 2024 angenommenen neuen Stromgesetz beschlossen und sorgt für mehr Transparenz und Fairness. Der Rückliefertarif richtet sich ab. 1. Januar 2026 nach dem «vierteljährlich vom Bund gemittelten Referenz-Marktpreis» (=durchschnittlicher Marktpreis für Strom in einem Quartal).
Dadurch werden die Produzenten vor kurzfristigen Marktpreisschwankungen geschützt. Um die Produzenten zusätzlich vor sehr tiefen mittleren Marktpreisen zu schützen, gibt es neu Minimalvergütungen für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW. Sie sollen auch bei längerfristig sehr tiefen Quartals-Marktpreisen eine Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer sicherstellen. Für kleine Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW beträgt die Minimalvergütung 6 Rp/kWh. Für Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit Eigenverbrauch liegt sie für die ersten 30 kW ebenfalls bei 6 Rp/kWh, für die Leistung ab 30 kW bei 0 Rp./kWh. Für Anlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch liegt die Minimalvergütung bei 6.2 Rp/kWh.
Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet den Referenz-Marktpreis rückwirkend nach jedem Quartal und veröffentlicht diesen auf seiner Website (www.bfe.admin.ch > Förderung > Einspeisevergütung). EKZ wird nach dem vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis vergüten, weil dieser die Preisbildung am Markt (zumindest quartalsweise) widerspiegelt.
Ökologischer Mehrwert
Für die Vermarktung des ökologischen Mehrwerts der ins Netz der Energie Hunzenschwil AG (ENH) eingespeisten erneuerbaren Überschussenergie aus Photovoltaikanlagen sind die Produzenten grundsätzlich selber verantwortlich.
Die Energie Hunzenschwil AG bietet ihren Produzenten mit Anlagen mit einer Leistung ab 2 kW bis maximal 250 kW an, den ökologischen Mehrwert an eigenproduziertem Strom durch die ENH abzunehmen. Die Nutzung dieses Angebotes ist absolut freiwillig. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage und der Produktions- bzw. Einspeisewerte im nationalen Herkunftsnachweissystem (HKN-CH) der Pronovo AG. Die Herkunftsnachweise (HKN) der gesamten Einspeisung (100%) müssen der ENH übertragen werden. Eine Vergütung von Teillieferungen der eingespeisten Energie ist ausgeschlossen.
Die Vergütungsansätze werden jährlich neu bestimmt und sind im Tarifblatt EE für das jeweilige Geschäftsjahr aufgeführt.
Vorgehen: Nach Aufnahme der Anlage im System HKN der Pronovo AG erhält der Produzent von der ENH eine Information betreffend Abnahme der HKN. Wenn der Produzent seine HKN an die ENH abtreten möchte, erhält er von uns das Formular «Dienstleistungserstellung – HKN» zur Unterzeichnung zu. Darin sind die Bedingungen und Daten erfasst und gilt als definitive Bestätigung. Nach Eingang des unterzeichneten Formulars erstellt die ENH den Dauerauftrag im HKN-System bei Pronovo, welcher dann vom Produzenten bestätigt werden muss. Die Lieferung von HKN an die ENH wird anschliessend vertraglich geregelt.
Die Erstellung des Dienstleistungsauftrages für die Ausstellung von HKN bei Pronovo (HKN-Dauerauftrag) erfolgt ausschliesslich durch die ENH!
Die Entgegennahme der HKN durch die ENH kann jeweils nach Anmeldung und Bestätigung des Dauerauftrages auf den nächstmöglichen Monatsbeginn erfolgen. Er kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beiderseits auf den nächsten Quartalsbeginn gekündigt werden.
Leistungsbegrenzung Energieerzeugungsanlagen
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue gesetzliche Regelung:
Gemäss der Strom VV Art. 19c, die vom 01.01.2026 gilt, dürfen Netzbetreiber bis zu 3% der jährlich umgewandelten Energie ohne Vergütung abregeln. Gemäss Branchendokument des VSE, wird dies durch die Abregelung der EEA auf 70 % der Panel-Peak-Leistung (DCPeak Generatorleistung) realisiert. Der Eigenverbrauch darf, falls die technischen Mittel, z.B. mit einem EMS (Energy Management System) vorhanden sind, berücksichtigt werden.
Dieser Wert darf ab 01.01.2026, bei der Rückspeisung gemessen am Hausanschlusspunkt, nicht überschritten werden. Die Wirkleistungsbegrenzung kann entweder durch eine Einstellung direkt am Wechselrichter oder durch eine Einstellung am Energie-Management-System erfolgen. Diese Massnahme führt lediglich zu einem Verlust von maximal drei Prozent des Jahresertrags einer Anlage. Ziel der Begrenzung ist es, Netzausbauten zu vermeiden und die Netztarife langfristig stabil zu halten.
Die ENH verlangt ab 01.01.2026 bei allen neuen und allen bestehen Anlagen diese Leistungsreduktion. Mit dieser Abregelung können, bei vernachlässigbar geringerer Energieproduktion, teure Netzausbaukosten für den Anschluss von PV-Anlagen eingespart werden und die Kapazität des bestehenden Netzes auch für künftige neue Anlagen nutzbar gemacht werden. Diese Leitungsreduktion erfolgt entschädigungslos.
Zudem wird die ENH als Angebot an die Produzenten eine zusätzliche freiwillige Reduktion auf 50% anbieten. Wer dazu bereit ist, wird dafür eine fixe Zusatzentschädigung von bis zu 2 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) der Überschusseinspeisung erhalten. Durch die Leistungsbeschränkung auf 50% wird, je nach Lage der Panels der PV-Anlage, lediglich zwischen 10% und 15% weniger Strom produziert.
Dies trägt zusätzlich dazu bei, einerseits den nötigen Netzausbau effizient zu planen und andererseits die Produzenten für ihre Bereitschaft für eine höhere Leistungsbeschränkung angemessen zu entschädigen. Die Produzenten können ihre PV-Anlage damit weiterhin optimal auf den Eigenverbrauch ausrichten und gleichzeitig von der Zusatzvergütung profitieren.
Ab 01.01.2026 müssen alle Photovoltaik-Betreiber die Einstellung der Wirkleistungsbegrenzung an ihren PV-Anlagen zwingend vornehmen (70% entschädigungslos oder 50% mit Vergütung durch die ENH).